Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwalltungs- 
ausschusse vorzulegen ist. 
*m- 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
vierten Rangklasse gegemwärtig gellenden gesezlichen Bestimmungen vorbehalllich ander- 
weiter Normirung durch den Verwaltungsausschuß. Dieselbe trägt auch die Kosten 
der Zusendung der Alterszulagen an die bezugsberechtigten Geistlichen. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse betheiltigten Landes- 
kirchen sind die von dem Verwaltungsausschusse abgenommenen Rechnungen über 
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden 
mitzutheilen. 
25. 
Der Vorstand regelt die näheren Modalitäten wegen Einziehung der Kassen- 
beiträge, sowie Auszahlung der Alterszulagen und Entschädigungen. 
K. 26. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
gesetze der betheiligten Landeskirchen zulässig. 
Aulage 5. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
das Diensteinkommen der Geistlichen des Konsistorialbezirks Wiesbaden. 
Vom 2. Juli 1898. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, mit Zustimmung 
der Bezirkssynode, was folgt: 
K. 1. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramt des Konsistorialbezirke Wies- 
baden fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarrstelle bei Inkrafttreten dieses
	        
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