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Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark verbunden
ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt,
b) in Alterszulagen,
Wac) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
a. Erundgehalt.
K. 2.
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich
für die am 1. Oktober 1897 vorhanden gewesenen Pfarrstellen, je nachdem das
Stelleneinkommen an diesem Tage betrug:
unter 3600 Mark (Klasse 0 auf 1800 Mark,
3 600 bis 38999. M) 2400
3900. 41990.. l 3000
4200. 4499 J. IyII .. 3ß600
4500 4790990 . . ... 4200
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis
um Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vor-
sehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen
Stelleneinkommens zu bemessen. 4##
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber
Luschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
S. 4.
Bei Pfarrstellen,
1) für welche ein Grundgehalt von 1800 Mark nach den örtlichen Ver-
hältnissen als unauskömmllch zu erachten ist,
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Prundgezältem des
K. 2 nicht zu ermöglichen ist,
kann das Konfistorium unter Mitwirkung des Bezirks-Synodalausschusses nach
Anhörung der Kirchengemeinde und des Kreis-Synodalvorstandes anordnen, daß
ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer
oder auf Zeit gewährt wird.
b. Alersmlage.
g. 5.
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben,
erhalten Alterszulagen, welche die nach Maßgabe des HF. 2 normirten Grund-
(Nr. 10010.)