Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark verbunden 
ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalt, 
b) in Alterszulagen, 
Wac) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung. 
a. Erundgehalt. 
K. 2. 
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich 
für die am 1. Oktober 1897 vorhanden gewesenen Pfarrstellen, je nachdem das 
Stelleneinkommen an diesem Tage betrug: 
unter 3600 Mark (Klasse 0 auf 1800 Mark, 
3 600 bis 38999. M) 2400 
3900. 41990.. l 3000 
4200. 4499 J. IyII .. 3ß600 
4500 4790990 . . ... 4200 
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis 
um Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vor- 
sehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen 
Stelleneinkommens zu bemessen. 4## 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber 
Luschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
S. 4. 
Bei Pfarrstellen, 
1) für welche ein Grundgehalt von 1800 Mark nach den örtlichen Ver- 
hältnissen als unauskömmllch zu erachten ist, 
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Prundgezältem des 
K. 2 nicht zu ermöglichen ist, 
kann das Konfistorium unter Mitwirkung des Bezirks-Synodalausschusses nach 
Anhörung der Kirchengemeinde und des Kreis-Synodalvorstandes anordnen, daß 
ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer 
oder auf Zeit gewährt wird. 
b. Alersmlage. 
g. 5. 
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben, 
erhalten Alterszulagen, welche die nach Maßgabe des HF. 2 normirten Grund- 
(Nr. 10010.)
	        
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