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gehälter in fünffährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten um je
600 Mark steigern, dergestalt, daß dieselben, unbeschadet der nach den S#§. 3 und 4
gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt, ein Diensteinkommen zu beziehen haben:
in Klasse I bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark:
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab p0oo. 2 400 Mark,
"D - 10. - 2 . ... ... 3000
- · 15. - . . .. ... .. 3600
- 20. - s-........« 4200
- - 25. I s-......... 4800 * 9
in Klasse II bel einem Grundgehalte von 2 400 Mark:
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab von. ..... . ... 3000 Mark,
15. -·.......... 3600s
I 20. I I «-----«-«-q 4200
- - 25. - --.......... 4800-,-
in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3000 Mark:
vom vollendeten 15. Dienstjahre ab voo 3 600 Mark,
· - 20. - --.......... 4200
" - 25. - -·.......... 4800ij
inKlasseIVbeicinevamdgehaltevonZsooMarh
vomvvllmdeten20.Dienstjahreabvon.......... 4200 Mark,
- - 25. - - -.......... 4800 *
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab vo0. 4800 Mark.
KG. 6.
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist.
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters-
zulagen errichtet wird. «
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr-
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der
Kasse sind die anliegenden Satungen maßgebend.
c. Dirustwohnung.
W. 7.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Zur Dienstwohnung gehören auch die vorhandenen, zur Bewirthschaftung
der Pfarrgrundstücke nicht nothwendigen Wirthschaftsgebäude.