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K. 14.
Dem Stelleninhaber steht die Befugniß zu, die der Pfarrstelle gebührenden
Naturalgefälle ganz oder theilweise zu ubernehmen. Auch kann derselbe einzelne
Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das
Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung der nothwendigen Lebensmittel oder zur
Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke
selbst zu bewirthschaften.
Der Uebernahmepreis bestimmt sich nach dem ortsüblichen Werth. Auf
Anrufung von Betheiligten entscheidet der Kreis-Synodalvorstand endgültig. Eine
Auseinandersetzung regelt sich nach F. 13.
. 15.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenuber der Pfarrstelle bleiben beslehen.
K. 16.
Das Kirchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Marrstellen,
welche bei der Alerszulagekasse nicht versichert sind.
C. 17.
Die nach dem Inkrasttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr-
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von mindestens
1 800 Mark bereit zu stellen ist.
KH. 18.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle
auf 4800 Mark und darüber bleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengeseges.
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark hat
die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4 800 Mark zu gewähren, sofern die
Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird C. 11 der
Satungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf
diese Pfarrstelle Anwendung.
8. 19.
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober
1897 ermittelt und festgesetzt.
Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Festsetzung stattsinden.
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulage-
kasse geltenden Grundsätze maßgebend.
K. 20.
Ueber die jeweilsge Höhe des Stelleneinkommens beschließt die Kirchen-
gemeinde nach Anhörung des Stelleninhabers. Die Festsetzung erfolgt durch
das Konsistorium nach Anhörung des Vorstandes der Kreissynode.