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g. 24.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den durch dieses Kirchengesetz gegebenen
Vorschriften unterliegen, stehen während des Sterbemonats den Erben, nächst
denselben, sowie während einer weiteren Gnadenzeit von drei Monaten den Hinter-
bliebenen die Fortsehung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Haus-
gartens beziehungsweise die Miethsentschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle,
die Alterszulagen und Luschüsse zu.
Wo die Gnadenzeit länger als drei Monate dauert, wird den Hinter-
bliebenen der gleiche Anspruch entsprechend dieser längeren Dauer bis zum Höchst-
betrage von sechs Monaten gewährt.
Die bisherigen Bestimmungen über Leistungen der im Genuß der Gnaden-
zeit befindlichen Hinterbliebenen für die vikarirenden Geistlichen oder einen be-
stellten Vikar bleiben unberührt.
Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes find bezugsberechtigt, soweit
sie nicht rechtmäßig enterbt sind, die Wittwe sowie die ehelichen Nachkommen,
Stiefkinder und an Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen Geistlichen,
welche während der Sterbe= oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren
Unterhalt von ihm zu empfangen. Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht
vorhanden, so ist das Konsistorium befugt, den Eltern, Geschwistern und Ge-
schwisterkindern des verstorbenen Geistlichen, welche wegen Mangels eigener Mittel
von ihm ihren Unterhalt empfangen haben, in besonderen Fällen die Gnadenzeit
auf drei Monate zu gewähren.
Den Hinterbliebenen steht der Anspruch gemeinschaftlich zu.
Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Ehebung und —
unbeschadet der Rechte der Betheiligten — die einstweilige Verfügung über die
Verwendung der Bezüge.
Ist eine Wittwe nicht vorhanden, oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht,
so erfolgt die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung
eines solchen seitens der Nächstbetheiligten bewirkt ist, kann das Konfistorium eine
einstweilige Vertretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen über
die Verwendung der Bezüge durch das Konsistorium entschieden.
G. 25.
Die Bestimmungen des §. 3 der Satzungen bezüglich der Zusammensetzung
des Verwaltungsausschusses und des §. 24 bezüglich der Gewährung von Tage-
geldern und eisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds be-
theiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetz vom 31. Märzg 1895 —
Kihches Amtsbl. S. 29 — gebildeten Pfarr-Wittwen= und Wsnfonds
Anwendung. 26
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.