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Anlage 6.
Kirchengesetz,
betreffend
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch= reformirten Kirche
der Provinz Hannover.
Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch reformirten
Kirche der Provinz Hannover, für diese Kirche was folgt: ·
§.,1.
Jeder in elnem dauernd errichteten Parramt der evangelisch-reformirten
Kirche der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarrstelle
bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als
4800 Mark verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt,
b) in Alterszulagen, ,
) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
AAuf Pfarrgehülfenstellen, auch wenn sie dauernd errichtet werden, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.
a. Grundgrhalt.
. 2.
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich
für die am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stellen-
einkommen an diesem Tage betrug:
unter 3 600 Mark (Klasse D auf. 1800 Mark,
3 600 bis 38990. I)D 2400
3900 41990. UMUmI. 3000
4200. 44990. I7U0u)) 3600
4500 47090 H V 4200
Das Grundschatt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis
zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vor-