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stehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen
Stelleneinkommens zu bemessen. *E
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber
Zuschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
KC. 4.
Bei Pfarrstellen,
1) für welche ein Grundgehalt von 1 800 Mark nach den örtlichen Ver-
bältoisen als unauskömmlich zu erachten ist,
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Grundgehältern des
K. 2 nicht zu ermöglichen ist, '
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesammt-Synodalausschusses nach
Anhörung der Kirchengemeinde und des ice-Synohalvorstandes anordnen, daß
ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer
oder auf Zeit gewährt werde.
b. Alterszulage.
g. 5.
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fuͤnfte Dienstjahr vollendet haben,
erhalten Alterszulagen, welche die nach Maßgabe des §. 2 normirten Grund-
gehälter in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten um je
600 Mark steigern, dergestalt, daß sie unbeschadet der nach den I§. 3 und 4
gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt ein Diensteinkommen zu beziehen haben:
in Klasse 1 bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark:
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab von ... .. . ... 2 400 Mark,
- s 10. --......... 3000s
- - 15. - --......... 3600-
- - 20. - --....·.... 4200
25. -«......... 4800
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Mark:
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab von ..... .. .. 3 000 Mark,
" - 5. - --......... 3600-
- - 20. - --........· 4200
. . 25. 4800
in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3 000 Mark:
vom vollendeten 15. Dienstjahre ab von ... . . .... 3 600 Mark,
- 20. - --......... 4200
- - 25. - EEII 4800 ß
de. 10010)