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Allgemeine Bestimmungen.
K . 12.
Die Kirchengemeinde hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes
ab dem Stellenmhaber das Grundgehalt und die Justhüfse (Ir. 2, 3 und 4)
sowie die Dinnstao ur, oder die Müthsentschädigung Es. 7, 8 und 9) zu ger
währen und die Pfaurstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer Satungen
u versichern.
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen auf.
v Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen-
gemeinde zusteht, sind, nach Entrichtung der darnuf ruhenden Abgaben und Lasten,
die Gumdgehältrr, die Beiträge Atters#hagekusse und die Zuschüsse zu be-
stretrn. Der Uelerschuß ist der Bestimmmng des Stellenvermögens zum Besten
des Pfaremutes zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dlenst-
wohnung oder zur Miethsentschädigung ist mit Genehmigung des Konfistoriums
ulässig.
zulas Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das
Verhältuiß, in welchem sie zu den nach biesern Kirkhengesetze ihnen obllegenden
Leistungen beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder
rechtsgültiger Bereinbarungen das Konsistorum nach Anhörmg des Vezirks-
Sya#dntvorstandes. K
Dem Stelleninhaber steht die Befugniß zu, die der Pfarrstelle gebührenden
Naturalgefälle gang oder theihreise zu übernehmen. Auch kaun derselbe einzelne
Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wem und soweit sich für ihn das
Beaiuhuß ergiebt, zur Beschaffung der nethwendigen Lebensmittel oder zur
Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Verforgung der Gemeinde Grundstuͤcke
selbst zu bewirthschaften.
Der Uebernahmepreis bestimmt sich nach dem ortsüblichen Werthe. Die
Höhe und Zahlungsbedingungen des Uebernahmepreises werden nach Anhörung
der Betheiligten und des Beczirks= Synodaworstandes von dem Konsistorium
fengest. r1n
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften, welche über die Anscinandersetzung zwischen dem
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger getten, mit der Maßgabe Anwendung,
daß, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Bezirké-
Synodalvorstandes das Konsistorium endgültig entscheidet.
, §.15.
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(Fr. 10010)