K. 16.
Das Kirchengesetz sindet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen,
welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind.
K. 17.
Die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr-
stellen, deren Einkommen unter 4800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von 1800 Mark
bereit zu stellen ist.
. 18.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle
auf 4 800 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes.
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4800 Rark
det die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4800 Mark zu gewähren, sofem
ie Stelle nicht zur Versscherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird C. 11
der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes
auf diese Pfarrstelle Anwendung.
. 1.
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Ok#ober
1897 ermittelt und festgesetzt.
Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Festsetzung stattfinden.
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulage-
kasse geltenden Grundsätze maßgebend.
g. 20.
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt die Kirchen-
gemeinde. Die Schschung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des
telleninhabers und des Bezirks-Synodalvorstandes.
Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist nur mit Genehmigung des
Konsistoriums zulässig. 62
., 21.
Behufs Gewährung von Beihülfen an solche Gemeinden, welche zur Auf-
bringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für beim
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse ver-
sicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Konsistorium
zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für diesen
Zweck gewährte Summe fließt.
leber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konsistorium unter
Mitwirkung des Gesammt--Synodalausschusses.
5. 22.
Behufs Gewährung von Beihülfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden,
welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Juschüsse, Miethsentschädigungen
und Alierszulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen, sowie zur Be-