Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebsete des 
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
1. 
Die Allerszulagekasse für cvangelische Geistliche bildet eine hemeinsame 
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche. 
Sie wird unter dem Namen „Auerszelgetast für evangelische Geistliche“ von 
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds 
verwaltet. 
8. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem 
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. 
g. 3. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodaal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der gülern Pro- 
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vinen — glieder, 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hanmnoreeenrnrnrnrr 8 - 
e) die Gesammtsynode der evangelisch· lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holsteien . . ... 5 "n 
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirks Casse. 5 . 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirkß W esbaden .. ....... ....... .. . ... 3 - 
f) die Essaommsynode der evangelisch-reformirten Kirche 
der Provinz Hannoenrn . .. 2
	        
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