Die Gewaͤhlten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal-
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs-
ausschusses theilzunehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in
einer bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
K. 4.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarr.
stellen, welche .-
a) am 1. Oktober 1897 ein Stelleneinkommen von weniger als
4800 Mark hatten,
b) später mit einem Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark
errichtet sind oder werden,
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
K. 5.
Die Versicherung erfolgt
bei einem Stelleneinkommen
unter 3600 Mark in Klasse I,
von 3600 bis 389099 IH.I,
. 3900 41999 HUHII,
l. 4200 449 V,
. 4500 4799 V.
Bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen.
Marrstellen, welche mit oder nach dem Inkrafttreten der Kasseneinrichtung
errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. Die Versicherungepflicht mehrerer
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des
Stelleneinkommens. 50
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen,
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver-
bunden sind und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen
Aufbesserungs= und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht
berechtigt waren,
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein.
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezige, wie durch
das Kirchengesetz und diese Satzungen zugesichert sind.
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