Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder 
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver- 
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen. 
K. 7. . 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr- 
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Dienstalter be- 
meessenen Abschnitten dergestalt, daß gewährt werden: 
in Klasse 1 vom vollendeten 5. Dienstjahre ab... 600 Mark, 
"D - 10. à 1200 
- - 15. " «...... 1 800 - 
l- - 20. - -- 2400 - 
.25.-«-...... 3000-,- 
in Klasse 1 " 10. - . . .. 600 
· - 15. r#r* JJ 1200 
- 20. · -...... 1800 
255 2400. 
in Klasse III 4= - 15. · ·...... 600 
"“ · · 20. - ·...... 1200s 
- I 25. - HEEIE 1 800 5 
in Klasse IV. · 20. · ·...... 600 
- -25.--...... 1200 
in Klasse V. - 25. - -...... 600 s. 
8. 8. 
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be- 
ginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst- 
zeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an 
Dieienigen Bagsbercchigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium 
als solche bezeichnet werden. 
K. 9. 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
se 300 Mark rwekasenhelknge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent- 
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klass ll -.......... 1500 Mark, 
«·Il.............·.......... 1200· 
I III E ... 900 - 
I I IV ......................... 600 s 
· I V 424 300 -
	        
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