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S. 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
S. 11.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4800 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Enischließung der Be-
theiligten unabhängig sind, unter den Betrag von 4 800 Mark sinkt, ist der
Vorstand ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen.
KG. 12.
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses
überlassen, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind.
5. 13.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze
maßgebend:
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während
der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf-
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen
Dritten gewährten Zuschüsse,
2) der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver-
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts-
üblichen Werths vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Ver-
pachtungen und Selbstbewirthschaftung nach dem Durchschnitt des Er-
trages der letzten sechs Wirthschaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erxzeugnissen
werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt der Marktpreise des nächsten Narkt-
ortes berechnet, Holzbezügge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forst-
reviers.
b Stolgebühren und Accidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt
erechnet.
Wo dbie vorstehend erwähnten Einzelbeträge. nicht mit Sicherheit zu ermitteln
sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
S. 14.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle gewährte
Miethsentschädigung,
(Fr. 100 0,