Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Pfarrdienstes in der Gemeinde zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung 
der Dienstwohnung oder zur Miethsentschädigung ist mit Genehmigung des 
Konsistoriums zulässig. 
Die für den Fall des Bestehens eines Patronatsverhältnisses im §. 35 
der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864 und im 
g. 23 des Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 gegebenen Vorschriften 
bleiben unberührt. 
Ueber das Verhältniß, in welchem dauemd vereinigte Kirchengemeinden zu 
den Leistungen beizutragen haben, entscheidet bei Mangel einer Vereinbarmg 
wwischen den betheiligten Kirchenvorständen das Konsistorium nach Anhörung des 
GCirks-Synodalausschusses. 
K. 4. 
Auf die in Folge des Aufhörens des Nießbrauchs des Stelleninhabers 
erforderliche Auseinandersetzung z##schen diesem und der Kirchengemeinde finden 
die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersetzung zwischen dem 
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten. 
K. 5. 
Dem Inhaber einer unter §. 3 fallenden Pfarrstelle steht die Befugniß 
zu, die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle und Accidenzien (Stolgebühren 
und Opfer) ganz oder theilweise selbst zu beziehen. Accidenzien unüssen fortbezogen 
werden in dem Fall, daß und so lange als an derselben Gemeinde ein anderer 
Geisklicher steht, welcher Accidenzien derselben Art persönlich bezieht. 
Auch kann der Stelleninhaber einzelne Pfurrgrundstücke in cigene Nutzung 
nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung 
der nothwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher 
Versorgung der Gemeinde Giundstücke selbst zu bewirthschaften. Jedoch steht 
dem zeitigen Stelleninhaber beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes die 
Befugniß zu,) die bisher von ihm bewirthschafteten Grundslücke für seine Amts- 
dauer zu behalten. 
Der auf die Leistungen der Gemeinde an Grundgchalt und Zuschüssen in 
Anrechnung zu bringende Uebernahmepreis beslimmt sich bei den Aceidenzien nach 
dem sechsjährigen Durchschnitt eventuell nach einer anzustellenden Schätzung, im 
Uebrigen nach dem orksüblichen Werth. Eine erneute echsetung des Uebernahme- 
preises kann von fünf zu fünf Jahren von der Kirchenregierung, dem Stellen- 
inhaber und dem Kirchenvorstande verlangt werden. 
Auf Anrufcn von Betheiligten entscheidet nach Anhörung des Begzirks- 
Synodalausschusses das zuständige Konsistorium endgültig, 
S. 6. 
Auf besonderen Rechtßtiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver- 
Pflichtungen Dritter werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
	        
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