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Die in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover fest angestellten Geistlichen, mit deren Pfarrstelle
am 1. Oktober 1397 beziehungsweise — im Falle späterer Errichtun ru# zur
Zeit der Errichtung ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark ver-
bunden ist, erhalten ein Diensteinkommen, welches aus den im §. 3 Absatz 3
festgestellten Bezügen und den Leistungen der Alterszulagekasse besteht.
a. Erundgrthalt.
g. B.
Das vierteljährlich zahlbare Grundgehalt beläuft sich für die am 1. Ok-
tober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stellencinkommen an diesem
Tage betrug:
unter 3.600 Mark Klasse D auf ·· . 1800 Mark,
3600 bis 3899 ( I) .... 2400
2900 - 4199 - 6-IID . . .. 3000 -.
4200. 44990. Iy0 3600
4500. 4799 (. VU) 4200
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis zum
Inkrafttreten des gegenwärtigen Krrchengeehes. errichteten Pfarrstellen ist nach
den vorstehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vor-
handenen Stelleneinkommens zu bemessen.
K. 9.
Mit Genehmigung des Kenststoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Luschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber
uschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
10.
Bei Pfurstellen,
1) für welche ein G#u#mdgehalt von 1 800 Mark nach den örtlichen Ver-
hältnissen als unauskönmulich zu erachten ist,
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den g des
K. 8 nicht zu ermöglichen #6
kann das Konsistorium noch Anhörung des Kirchenvorstandes und des Bezirks
Spnodalausschusses anordnen, daß ein bis zum Betrage von jährlich 600 Mark
zu bemessender Zuschuß zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit ge-
währt werde.
Bei dauernd —o“’ Pfarrsiellen C. 2 Absatz 1) treten behufs Abgabe
der erforderlichen Erklärung die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaft-
lichen Kirchenvorstand zusammen.
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