e. Dienstwohnung.
g. 13.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Ausnahmsweise kann statt derselben mit Genehmigung des Konsistoriums
eine angemessene Miethsentschädigung gewährt werden.
o e5 nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, soll als Zubehör der
Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechmung auf das Grundgehalt dem
Stelleninhaber bereit gestellt werden.
KC. 14.
Als Miethsentschädigung ist in vierteljährlichen Beträgen eine Geldsumme
zu gewähren, welche eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienst-
wohnung darstellt.
F. 15.
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt der Kirchen-
vorstand. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistoriums. Stimmt
das Konsistorium nicht zu) so ist die vorherige Anhörung des Bezirks-Synodal-
ausschusses erforderlich.
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen GE. 2 Absatz 1) treten behufs Fassumg
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchen-
vorstand zusammen. " - 6
1
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriuuns zulässig.
S. 17.
Hinsichtlich der Tragung der Kosten für die Unterhaltung der Dienstwohnung
behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
S. 18. .
Das gegenwärtige Kirchengesetz findet, insoweit es nicht selbst Ausnahme-
bestimmungen trifft, keine Amwendung auf diejenigen Pfarrstellen, welche bei der
Alterszulagekasse nicht versichert sind.
KS. 19.
Die nach dem Inkrafttreten des gegemwärtigen Kirchengesetzes neu errichteten
Pfarrstellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen allen Vor-
schriften dieses Kirchengesetzes. Für sie ist ein nach den Abstufungen des K. 8 zu
bemessendes Grundgehalt von mindestens 1 800 Mark, unbeschadet der in den
HK. 9 und 10 vorgesehenen Erhöhung durch Zuschüsse bereit zu stellen.
(Fr. 10011.)