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3) auf Pfarrstellen mit einem Grundgchalte von 4200 Mark nur solche,
welche das 40. Lebensjahr,
4) auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 3 600 Mark nur solche,
welche das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben,
gewählt werden dürfen.
g. 29.
In den Fällen der S#. 3, letzter Absatz, 4, 9, 10, 13, 15, 16 und 22
steht den Betheiligten gegen die Enscheidung des Konsistoriums eine binnen vier
Wochen nach Zustellung der betreffenden Verfügung des Konfistoriums zu er-
hebende Beschwerde an das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet.
g. 30.
Die Bestinimungen des 3 der Satzungen bezüglich der JZusammensetzung
des Verwaltungsausschusses und des §. 24 bezüglich der Gewährung von Tage-
geldern und Reisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens
übereinstimmender Kirchengesetze der am err Wütmen- und Waisenfonds be-
theiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetzen vom 31. März 1895
(Geseh-Samml. S. 137 und 100) gebildeten Pfarr-Wittwen= und Waifenfonds
Anwendung.
g. 31.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
« §.32.
Das Landeskonsistorimm wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. YD. „Hohenzollern““, den 2. Juli 1898.
— Wilhelm.
Bosse.