Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satungen vor- 
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
*iP'e 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge- 
schäfte derselben. Er forgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde 
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung 
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt all- 
jährlich dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungs- 
jahr zur Abnahme vor. —- 
5. 19. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes 
allsährlich mindestens einmal versannnelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abge- 
laufenen Rechnungsperiode, 
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit 
stellung von Zulagen an Geistliche unter 5 (fünf) Dienstjahren auf 
Stellen der Klasse 1I Bedacht zu nehmen ist, 
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden 
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge 
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen, 
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen, 
5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, 
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder 
innerhalb des Ausschusses angeregt werden. " 
. 20. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver. 
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und mütssen jederzeit 
gehört werden. · 
.·DieBeschlüssedes-Verwaltrm98ausschussesbedürfen,abgesehtnspvun der 
Rechnungsabnahme) zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
	        
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