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Artikel 3.
Mit Genehmigung der bischöflichen Behörde kann zur Erhöhung des Stellen-
einkommens einer Pfarrstelle eine Ortszulage dauernd bewilligt, auch dem Stellen-
inhaber eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werden.
Artikel 4.
Bel Pfarrstellen, für welche das Stelleneinkommen nach den ärtlichen
Verhältnissen als unauskömmlich oder wegen der besonders schwierigen oder an-
strengenden Verwaltung nicht als angemessen zu erachten ist, kann die bischöfliche
Behörde anordnen, daß das Stelleneinkommen bis auf den Betrag von
2 100 Mark jährlich durch eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit erhöht werde.
Artikel 5.
Die seit ihrer Ordination bereits fünf Jahre in einem krchlichen Amte
befindlichen Stelleninhaber erhalten Alterszulagen, welche das Stelleneinkommen
in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten ergänzen, dergestalt,
daß sie, unbeschadet der nach den Artikeln 3 und 4 gewährten Ortszulagen, ein
Jahreseinkommen zu bezichen haben:
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab vo. 1 200 Mark,
- « - 2300
- 10 I « s-.- o
- - 15. - W . 2600
- " 20. - ·---.- 2900 "
- - 25. - 3200
Die von den Stelleninhabern vor oder nach ihrer Ordination als fest
angestellten Lehrern in einem öffentlichen Schulamte in Preußen zugebrachte Zeit
ist der Dienstzeit im kirchlichen Amte gleich zu achten.
Artikel 6.
Die Pfarrgemeinde ist verpflichtet, den durch die Erträge des Stellen-
vermögens oder durch anderweitige kirchliche Eimahmen des Stelleninhabers nicht
gedeckten Betrag des Mindest-Stelleneinkommens (Urtikel 2) sowie der Orts-
(Artikel 3 und 4) und Attensulaten (Artikel 5) zu gewähren. Auf befonderen
Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflichtungen Drtter gegen-
über der Pfarrstelle bleiben bestehen.
Einnahmen aus Nebenämtern (#. B. Militärseelsorge, Religionsunterricht,
Anstaltsseelsorge) bleiben außer Betracht.
Artikel 7.
Die Beihülfen werden widerruflich an leistungsunfähige katholische Pfarr-
gemeinden gewährt, welche zur Aufbringung von Luschüssen zur Erreichung des
(Nr. 10013.)