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Mindest-Stelleneinkommens und von Alters= oder Ortszulagen für die beim In-
krasttreten dieses Gesetzes bestehenden, mit einem Stelleneinkommen von weniger
als 3200 Mark jährlich verbundenen Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen.
Der jährliche Antheil an dem in Artikel 1 bereitgestellten Betrage, über welchen
in jeder Diözese verfügt werden kann, wird unter Berücksichtigung der Höhe des
aufbesserungsbedürftigen Stelleneinkommens und der Ordinationsaltersverhältnisse
der Pfarrer der verschiedenen Diözesen durch eine Matrikel bestimmt.
Die nähere Feststellung der Grundsätze für die Bestimmung der jährlichen
Theilbeträge und die Festsetzung der Matrikel erfolgt nach Anhörung der bischöf-
lichen Behörden durch den Finanzminister und den Minister der geistlichen An-
gelegenheiten.
Die jährlichen Ersparnisse an den Theilbeträgen werden behufs Verwendung
zu gleichen Zwecken in den betreffenden Diözesen in das nächste Jahr ohne An-
rechnung auf die für die betreffende Dizese entfallende Jahresquote übertragen.
Dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ist
alljährlich eine Nachweisumg über die Verwendung der Theilbeträge und der
Ersparnisse vorzulegen.
Artikel 8.
Ueber die Bewilligung, die Versagung, den Widerruf und die Kürzung
von Beihülfen beschließt die bischöfliche Behörde auf Grund eingehender Prüfung
der Leistungsfähigkeit. Bei dieser Prüfung sind neben der Steuerkraft auch die
vorhandene Belastung zu öffentlichen Zwecken und die gesammte wirthschaftliche
und kirchliche Lage der Gemeinde zu berücksichtigen.
Die bewilligten Beihülfen werden an die Pfarrer unmittelbar gezahlt und
auf die von den bebachten Pfarrgemeinden gemäß Artikel 6 zu gewährenden Zu-
schüsse und Zulagen in Anrechnung gebracht. · ""
Artikel 9.
Behufs Gewährung von Beihülfen an neu zu errichtende lestungsunfähige
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Erreichung
des Mindest-Stelleneinkommens und von Alters- oder Ortszulagen für die neu
zu gründende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von
200 000 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt.
Die Bewilligung der Beihülfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche
Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellt und die
Pfarrgemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Neu-
gründung beiträgt. Die Bewilligung erfolgt durch den Minister der geistlichen
Angelegenheiten und den Finanzminister.
Die jährlichen Ersparnisse an dem nach Absatz 1 bereit gestellten Betrage
fließen in die allgemeinen Staatsfonds zurück.