Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Mindest-Stelleneinkommens und von Alters= oder Ortszulagen für die beim In- 
krasttreten dieses Gesetzes bestehenden, mit einem Stelleneinkommen von weniger 
als 3200 Mark jährlich verbundenen Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen. 
Der jährliche Antheil an dem in Artikel 1 bereitgestellten Betrage, über welchen 
in jeder Diözese verfügt werden kann, wird unter Berücksichtigung der Höhe des 
aufbesserungsbedürftigen Stelleneinkommens und der Ordinationsaltersverhältnisse 
der Pfarrer der verschiedenen Diözesen durch eine Matrikel bestimmt. 
Die nähere Feststellung der Grundsätze für die Bestimmung der jährlichen 
Theilbeträge und die Festsetzung der Matrikel erfolgt nach Anhörung der bischöf- 
lichen Behörden durch den Finanzminister und den Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten. 
Die jährlichen Ersparnisse an den Theilbeträgen werden behufs Verwendung 
zu gleichen Zwecken in den betreffenden Diözesen in das nächste Jahr ohne An- 
rechnung auf die für die betreffende Dizese entfallende Jahresquote übertragen. 
Dem Finanzminister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten ist 
alljährlich eine Nachweisumg über die Verwendung der Theilbeträge und der 
Ersparnisse vorzulegen. 
Artikel 8. 
Ueber die Bewilligung, die Versagung, den Widerruf und die Kürzung 
von Beihülfen beschließt die bischöfliche Behörde auf Grund eingehender Prüfung 
der Leistungsfähigkeit. Bei dieser Prüfung sind neben der Steuerkraft auch die 
vorhandene Belastung zu öffentlichen Zwecken und die gesammte wirthschaftliche 
und kirchliche Lage der Gemeinde zu berücksichtigen. 
Die bewilligten Beihülfen werden an die Pfarrer unmittelbar gezahlt und 
auf die von den bebachten Pfarrgemeinden gemäß Artikel 6 zu gewährenden Zu- 
schüsse und Zulagen in Anrechnung gebracht. · "" 
Artikel 9. 
Behufs Gewährung von Beihülfen an neu zu errichtende lestungsunfähige 
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Erreichung 
des Mindest-Stelleneinkommens und von Alters- oder Ortszulagen für die neu 
zu gründende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 
200 000 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt. 
Die Bewilligung der Beihülfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche 
Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellt und die 
Pfarrgemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Neu- 
gründung beiträgt. Die Bewilligung erfolgt durch den Minister der geistlichen 
Angelegenheiten und den Finanzminister. 
Die jährlichen Ersparnisse an dem nach Absatz 1 bereit gestellten Betrage 
fließen in die allgemeinen Staatsfonds zurück.
	        
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