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schifffahrtsakte erwähnten strafgerichtlichen Urtheilen und Erkenntnissen, wird
hiermit nach ertheilter landesherrlicher Genehmigung ratifizirt.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ratifikations-Urkunde unter Beidrückung
des Königlichen. Infiegels ausgefertigt worden.
Berlin, den 15. Januar 1898. «
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(1. S.) v. Vülow.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen die Ratifikations-Urkunden der
übrigen, an der Vereinbarung vom 18. September 1895 betheiligten Regierungen
ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 15. Juli 1898.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Mühlberg.
(Nr. 10016.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Geilenkirchen, Heinsberg, Adenau, Zell,
Saarlonis, Bitburg, Daun, Prüm, Wadern, Wanweiler, Neumagen,
Saarburg und Trler. Vom 18. Juli 1898.
Au Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im K. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen gehörige Gemeinde
Immendorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Oberbruch,
für die zum Bezirk des Amtzgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Staffel
und Zermüllen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Zell gehörige Gemeinde Grenderich,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörigen Gemeinden
Altforweiler und Werbeln,
(Ne. 10010.)