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Gesetz-Sammlung
für die
Jnhalt: Bekonntmachung, betreffend das Außerkrastreten des Hanbelsvertrages zwischen dem Denuischen
Nollverein und Großbritannien und des am 16. August 1865 geschlossenen Schifffohrtsvertrages
zwischen Preußen und Großbritannien, S. 2699. — Bekanntmachung der nach dem Gesey vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publigirten landeöherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S 2ra.
(Nr. 10017.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Handelsvertrages zwischen
dem Deutschen Sollverein und Großbritannien und des am 16. August 1865
geschlossenen Schifffahrtsvertrages zwischen Preußen und Großbritannien.
Vom 31. Juli 1808.
D. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Jollverein und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Irland vom 30. Mai 1865 (Gesetz Samml.
S. 865) ist in Folge seiner Kündigung durch die Königlich Großbritannische
Regierung mit dem Ablauf des 30. dieses Monats außer Kraft getreten.
Gleichzeitig ist auch der Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland vom 16. August 1865
(Gesetz Samml. 1866 S. 73) in Gemäßheit seines Artikels 6 erloschen.
Berlin, den 31. Juli 1898.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Richthofen.
ese= Samml. 1898. (Nr. 10017.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1898.