Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Jnhalt: Bekonntmachung, betreffend das Außerkrastreten des Hanbelsvertrages zwischen dem Denuischen 
Nollverein und Großbritannien und des am 16. August 1865 geschlossenen Schifffohrtsvertrages 
zwischen Preußen und Großbritannien, S. 2699. — Bekanntmachung der nach dem Gesey vom 
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publigirten landeöherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., 
S 2ra. 
  
(Nr. 10017.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Handelsvertrages zwischen 
dem Deutschen Sollverein und Großbritannien und des am 16. August 1865 
geschlossenen Schifffahrtsvertrages zwischen Preußen und Großbritannien. 
Vom 31. Juli 1808. 
D. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Jollverein und dem Vereinigten 
Königreich von Großbritannien und Irland vom 30. Mai 1865 (Gesetz Samml. 
S. 865) ist in Folge seiner Kündigung durch die Königlich Großbritannische 
Regierung mit dem Ablauf des 30. dieses Monats außer Kraft getreten. 
Gleichzeitig ist auch der Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und dem 
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland vom 16. August 1865 
(Gesetz Samml. 1866 S. 73) in Gemäßheit seines Artikels 6 erloschen. 
Berlin, den 31. Juli 1898. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Richthofen. 
  
ese= Samml. 1898. (Nr. 10017.) 50 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1898.
	        
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