Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 4. 
Zur Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Kreissynode über- 
wiesenen Geschäftsgebiete G. 5 Nr. 8) bedarf es der vorgängigen Anerkennung 
seitens der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen dem Gesetze vom 
1. März 1897 und diesem Gesetze nicht zuwider seien. 
Artikel 5. 
Der Kreis-Synodalvorstand übt in Bezug auf die nach §&. 5 Nr. 5 und 6 
der Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige 
Entscheidung zu treffen (P. 7 Nr. 6). 
Artikel 6. 
Wenn der Wirkungskreis der Kreissynode sowie ihres Vorstandes nach 
§. 8 Absatz 5 mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Bedürfnisse 
des Kreises erweitert werden soll, so ist ein Regulativ zu erlassen, für welches 
die Bestimmung des bezeichneten Absatzes maßgebend ist. Auf die Feststellung. 
desselben findet Artikel 4 dieses Gesetzes Anwendung. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen der 99. 9 bis 11 der Kreis. Synodalordnung über die Kosten 
der Kreissynode kommen zur Anwendung, sobald die letztere gemäß F. 2 gebildet ist. 
Artikel 8. 
Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Kreis-Synodalordnung ab- 
geändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur, 
wenn sie betreffen die S§. 1, 2, 5 Nr. 7 in Bezug auf die Repartition der Bei- 
träge zur Kreis. Synodalkasse, §. 8 Absatz 5, I§. 9 und 10. 
Artikel 9. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt, 
welche die in den Artikeln 3, 4 und 6 dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszu- 
üben haben. Im Uebrigen behält es bei den Vorschriften der Artikel 6 und 7 
des Gesetzes vom 1. März 1897 sein Bewenden. 
Artikel 10. 
Alle diesem Gesetze und der Kreis-Synodalordnung entgegenstehenden Be- 
stimmungen, mögen dieselben in Gesetzen oder Statuten oder durch Observanz 
oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 2. Juli 1898. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Bülow. Tirpitz.
	        
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