Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 273 — 
Anlage. 
Kreis-Spnodalordnung 
für 
die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen. 
  
J.11. 
Die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen bilden die Kreis- 
synode Hohenzollern. 2 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Superintendenten der Diözese Hohenzollern als Vorsitzenden; 
2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche 
keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche und ordinirte Hülfs- 
eistliche find nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode 
Heäl zu nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechti- 
gung einzelner Geistlichen entscheidet das Konfistorium; 
3) der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird 
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten 
gewählt, in der Weise, daß jede Gemeinde so viele Mitglieder ent- 
sendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere 
Hälste wird aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten 
Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren Ge- 
meinden gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein 
oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mit- 
glieder werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der 
sonstigen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Keises durch 
das Konsistorium bestimmt. 
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird 
durch die vereinigten Gemeindcorgane, bei verbundenen Gemeinden der 
Gesammtparochie vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeinde- 
vertretung nicht vorhanden ist, erfolgt die Wahl durch den Gemeinde- 
ürchenraih. Diejenigen weltlichen Nglieder der Kreissynode, welche 
noch kein Gelübde als Aelteste abgelegt haben, haben bei ihrem Ein- 
tritt in die Synode nachstehendes Gelöbniß abzulegen: „Ich gelobe 
(Nr. 10018.) 51“
	        
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