Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußi- 
schen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats- 
gebietes. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Köntash Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staategebiete 
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen 
wird. Jedoch bleibt die landespolizelliche Prüfung und Genehmigung der Bau- 
entwürfe) soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen) Brücken, Durch- 
lässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der 
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Bizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits 
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, 
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch 
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel UI. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/498 Meter im Lichten der Schienen betrane. 
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Ueber de 
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Gles entscheidet ausschließlich die 
Königlich Preußische Regierung. Dieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den 
Vorschristen der jeweils geltenden Bahnordnung für die Rebeneisenbahnen 
Deutschlands herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
umentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; .
	        
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