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Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußi-
schen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats-
gebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Köntash Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staategebiete
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizelliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe) soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen) Brücken, Durch-
lässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Bizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; die
Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten,
daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel UI.
Die Spurweite der Gleise soll 1/498 Meter im Lichten der Schienen betrane.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Ueber de
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Gles entscheidet ausschließlich die
Königlich Preußische Regierung. Dieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den
Vorschristen der jeweils geltenden Bahnordnung für die Rebeneisenbahnen
Deutschlands herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
umentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; .