Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. 
mit letzteren sich zu verstaͤndigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer der- 
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich 
Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Jufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Der nach Artikel IV Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach 
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem 
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu äahnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich Braunschweigische 
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 
des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit 
dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung 
findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine 
ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche 
bei Enteignungen in dem Herzogthum Braunschweig jeweilig Geltung haben. 
Fur die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueber- 
lassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen 
urforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind 
nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen 
Gebiet belegenen Strecken, sowie besiihh der Ausübung des Aufsichtsrechts finden 
die Bestimmungen in den Artikeln IV. V und VI des unterm 27./30. Juni 1884 
abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen und Beaunschwiige betreffend 
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen, 
entsprechende Anwendung. 
Artikel VII. - 
Die Beaniten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
ruͤcksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen gd Behörden des Staates, in welchem ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen.
	        
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