Artikel VIII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der
den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben
gebörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine
Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen
Verbände zuzulassen.
Artikel IK.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats-
gebiet entfallenden Bahnstrecken wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindek, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XI.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
ZurBeglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
Berlin, den 4. Mal
So geschehen zu Irnunschveig) den 2-Mafs 1898.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Lehmann. (L. S.) Kybigtz.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Fr. 10019—10020)