Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Artikel VIII. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der 
den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben 
gebörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine 
Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen 
Verbände zuzulassen. 
Artikel IK. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats- 
gebiet entfallenden Bahnstrecken wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, 
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich 
befindek, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
ZurBeglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
Berlin, den 4. Mal 
So geschehen zu Irnunschveig) den 2-Mafs 1898. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Lehmann. (L. S.) Kybigtz. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Fr. 10019—10020)
	        
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