Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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erhalten. Für ihren Bau und Betrieb sind die Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesehbl. S. 764) und vom 
24. März 1897 (eichs-Gesetzbl. S. 166) und die dazu ergangenen oder noch 
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergleiche K. 55 daselbst) 
maßgebend; auch soll der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet 
werden, daß die Fahrzeuge ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 
zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft 
in den Besitz auch der Konzession der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung 
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über 
diese Frit hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft 
nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der msändigen Eisenbahn= 
aufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die 
bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn sowie die Prüfung der 
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Fürstlich Schaumburg--Lippischen 
Regierung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen im 
außerpreußischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechmmg getragen werden. 
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüfung und Genehmi- 
Los der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, 
urchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel- und Zufuhrwegen 
betreffen, ebenso wie die baupobizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder 
Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Artikel b. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Regierung über die in ihrem Gebiet geiehenen Bahnstrecken und über 
den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts 
über die Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als 
derjenigen, in deren Gebiete die Eirenbebngesellshas ihren Sitz hat, überlassen. 
Auch ist die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung damit einverstanden, daß 
die Bestimmung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, 
sowie die Genehmigung und die Fesisetzung der Fahrpläne und der Tarife auch
	        
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