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wochmissh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. " -
Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1898.
(L 8.) Wilhelm.
v. Miquel. Schönstedt.
(Nr. 10025.) Verordmung, betreffend die Gewährung von Staakszuschüfsen an diejenigen
politischen Gemeinden und Schulverbände, welche nach den Bestimmungen
bes Gesetzes über das Oieusteinkommen der Vehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschusen vom 3. März 1897 einen Ausfall an Staats-
beiträgen erleiden. Vom 8. August 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen auf Grund des §. 27 Ziffer VI Absatz 4 des Gesetzes, betreffend das
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen,
vom 3. März 1897 (Gesetz Samml. S. 25) was folgt:
F. 1.
Die nachbezeichneten politischen Gemeinden und Schulverbände erhalten zum
Ersatz des Ausfalls an Staatsbeiträgen, welchen sie nach den Bestimmungen
zu I, II und IV des §. 27 des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetz= Samml.
S. 25) erleiden, folgende jährliche feste Staathzuschüsse:
1) Königsberg, Stadtgemeinde . ... 39 000 Mark
2) Danzig, Stadtgemeine . . ... 50 000
3) Elbing, Stadtgemeide 9900
4) Berlin,
a) Verband der Berliner Gemeindeschuen 406 000.
b) Verband der St. Hedwigs-Marrschule 1820
5) Brandenburg a. H., Stadtgemeinnne 7000
6) Charlottenburg, Stadtgemeinne ... 24000
7) Potsdam, Stadtgemeinde . . . . ... 4800
8) Spandau, Stadtgemeinnde 16000
9) Rathenow, Kreis Westhavelland, Stadtgemeinde 130
10) Rixdorf, Kreis Teltow, Landgemeinde 33000
11) Schöneberg, Stadtgemeinne 6630