Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörigen Gemeinden Grans- 
dorf, Schwarzenborn und Seinsfeld 
am 15. September 1898 beginnen soll. 
Schreiberhau, den 19. August 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10027.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Vom 24. August 1898. 
A# Grund des F.39 des Gesetzes betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Fraukfurt sowie den vormals Grohherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
spriichen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main gehörigen An- 
legungsbezirke 5 bis einschließlich 8 der Stadt Frankfurt am Main, 
nämlich das Gebiet, welches von den nachstehend aufgeführten Straßen- 
zügen und Plätzen: 
1) Fahrgasse, Brückhofstraße, Wollgraben, Börneplatz, Börnestraße, 
An der Markthalle, Baugraben, Holzgraben, Katharinenpforte, 
Roßmarkt, Junghofstraße, Durchbruch zur Junghofstraße und 
2) Taunusanlage, Bockenheimeranlage, Eschenheimerthor, Friedberger- 
thor, Friedbergeranlage, Allerheiligenthor, Ober-Main-Anlage 
sowie der nördlichen Flchtlinie des Ober-Mainkai und der Schönen 
Aussicht umfaßt wird, mit Einschluß der unter 2 bezeichneten Straßen- 
nige und Pläßte felbst und der an der nördlichen Fluchtlinie des Ober- 
Mainkai und der Schönen Aussicht belegenen, zu den Grundstücken 
gehörigen Bürgersteige, 
am 15. September 1898 beginnen soll. 
Schreiberhau, den 24. August 1898. 
Der Instizminister. 
Schönstedt. 
  
  
  
(Nr. 10026—100.)
	        
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