Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Staatsaufsicht.


Zwangsgenossenschaft.


Kreis
der  Genossen.

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Art.  132.

Die  Genossenschaften  unterliegen  der  Aufsicht  des  Staates.  Die  Aussicht  erstreckt  sich
auf  die  Überwachung  der  planmäßigen  Ausführung  und  Unterhaltung  der  Genossenschaftsanlagen,
  auf  die  überwachung  und  Prüfung  des  Rechnungswesens  sowie  darauf,  daß  die
Angelegenheiten  der  Genossenschaft  in  übereinstimmung  mit  dem  Gesetz  und  der  Satzung
verwaltet  werden.

Abs.  2.  Aussichtsbehörde  ist  diejenige  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Art.  133.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  in  Anwendung  ihrer  Aussichtsbefugnisse  (Art.  132)  berechtigt,
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Mark
zu  verhängen,  bei  Ablehnung  des  Antrages  nach  Art.  123  und  in  sonstigen  dringlichen
Fällen  an  Stelle  des  Vorstandes  die  Einberufung  einer  Genossenschaftsversammlung  anzuordnen,
  soweit  und  solange  die  erforderlichen  Genossenschaftsorgane  fehlen,  zur  Wahrnehmung
der  Obliegenheiten  der  Genossenschaft  auf  deren  Kosten  Beauftragte  zu  bestellen,  ferner  die
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  an  Stelle  und  auf  Kosten
der  Genossenschaft  zu  verfügen.

Abs.  2.  Die  Ordnungsstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

Art.  134.

Die  Genossenschaften  bleiben  auch  während  des  Liquidationsverfahrens  bis  zu  dessen
Beendigung  der  Staatsaufsicht  unterworfen.

Art.  135.

Die  Bildung  der  Zwangsgenossenschaft  (Art.  112  Abs.  3)  erfolgt  durch  Anordnung
der  zuständigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern;  letztere  hat  gleichzeitig  die  Genossenschaftssatzung
  zu  erlassen.  Mit  der  Erlassung  der  Satzung  erlangt  die  Genossenschaft  die
Rechtsfähigkeit.  Nach  Bildung  der  Zwangsgenossenschaft  finden  die  Bestimmungen  dieser
Abteilung  entsprechende  Anwendung.

8.  Besondere  Bestimmungen.
a)  Genossenschaften  zur  Benützung  von  Gewässern.  (Art.  110  Ziff.  1.)

Art.  136.

Die  Genossenschaft  wird  gebildet  aus  den  Eigentümern  derjenigen  Grundstücke,  auf
welche  sich  das  Genossenschaftsunternehmen  hinsichtlich  seiner  nutzbringenden  Wirkungen  erstreckt.