Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

494

Die  Ausgaben-Etats  sind  mit  Ausnahme  der  Erhebungs-,  dann  der  Betriebs,
Produktions=  und  Gewinnungskosten  bei  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  in  der  Regel
unüberschreitbar.

Jeder  Staatsminister  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  für  seinen  Geschäftskreis  festgesetzten
  Summen  zu  den  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden,  und  hat  derselbe  die  Etats
seines  Ministeriums  und  der  demselben  untergebenen  Verwaltungszweige  zu  vertreten.

Die  für  die  Landbau-Unterhaltungskosten  eines  jeden  Staatsministeriums,  ausgeschieden
für  die  einzelnen  Etats  derselben,  bewilligten  Summen  sind  innerhalb  der  treffenden  Ministerial-Etats
  im  Bedarfsfalle  derart  übertragbar,  daß  die  für  einen  Verwaltungszweig  festgesetzten
Etatsbeträge  für  Landbau-Unterhaltung  zu  demselben  Zwecke  bei  einem  anderen  Verwaltungszweige
  verwendet  werden  können.

Die  k.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
Ziff.  XXI  für  die  verschiedenen  Sammlungen,  Anstalten  und  Unternehmungen  für  Wissenschaft,
  Kunst  und  Alterthümer  in  den  Etats  der  Akademien,  des  Generalkonservatoriums  der
wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates,  der  Hof=  und  Staatsbibliothek,  der  Kunstgewerbeschulen,
  der  Gemäldegalerien,  des  Kupferstich=  und  Handzeichnungen-Kabinets,  sowie
des  bayerischen  Nationalmuseums  bewilligten  Summen  (ausschließlich  der  persönlichen  Ausgaben),
  soweit  sie  nicht  in  der  laufenden  Finanzperiode  zur  Verwendung  gelangen,  auf
spätere  Finanzperioden  überzutragen  und  nach  Bedarf  für  Fälle,  in  welchen  größere
Ausgaben  nöthig  sind,  mit  den  dermalen  bereits  vorhandenen  Aktivresten  anzusammeln.

§  5.
Zur  Deckung  des  Bedarfes  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  werden  nachstehende
Dotationen  bestimmt:

I.
Für  die  allgemeine  (alte  und  neue)  Staatsschuld.
1.  Zinskassa.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  und  zur  Verzinsung  aller  Gattungen  der  allgemeinen
  Staatsschuld  im  Gesammtbetrage  von  7  558  850  M  sind
a)  1  000  M.  Zinsen  aus  dem  Depositum  für  unerhobene  Kapitalien,
b)  9  120  M  übrige  Aktivzinsen,
)  15  700  „X  sonstige  Einnahmen,
d)  7  533  030  JX  aus  dem  Reinerträgnisse  des  Maljaufschlages
zu  verwenden.
2.  Tilgungskassa.
Zur  Tilgung  der  allgemeinen  (alten  und  neuen)  Staatsschuld  sind  jährlich