Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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1873 Anlage C unter II Absatz 3 und 4 und unter III Absatz 2 enthaltenen 
Beschreibung der Preußischen Königskrone die nachfolgende tritt: 
„„Sie besteht aus einem goldenen mit dreizehn Diamanten geschmückten 
Stirnreifen. Dieser ist mit fünf, aus je drei größeren und einem 
kleineren Diamanten gebildeten Blättern und zwischen ihnen mit vier 
Zinken besetzt, von denen jeder einen Diamanten und darüber eine 
roße Perle trägt. Aus den fünf Blättern geht eine gleiche Anzahl 
Kabbressförmige-, nach dem Scheitelpunkt zu sich verjüngender und 
dort vereinigender, mit je zehn Diamanten von abfallender Größe 
besetzter goldener Bügel hervor. Auf dem Scheitelpunkt ruht ein Reichs- 
apfel. - besteht aus einem großen Saphir, über dem sich ein mit 
Diamanten geschmücktes Kreuz erhebt. Die Krone ist mit einer bis 
an die Bügel reichenden Füllung von Purpursammet gefüttert.“ 
Im Uebrigen verbleibt es, insbesondere was die Dienstsiegel der Behörden 
anbetrifft, bei den Bestimmungen der Erlasse vom 11. Januar 1864 und 
16. August 1873. 
Ich beauftrage das Staatsministerium, diesen Erlaß zur Nachachtung für 
sämmtliche Behörden durch die Gesetz= Sammlung bekannt machen zu lassen. 
Neues Palais, den 8. Dezember 1897. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Bülow. — 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 9068.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Lauenburg an der Elbe, Ratzeburg, 
Schwarzenbek und Mölln. Vom 31. Dezember 1897. 
A# Grund des F. 30 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Kreise Herzogthum Lauenburg 
vom 8. Juni 1896 (Gesetz Samml. S. 109) bestimmt der Justizminister, daß 
die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im 
8. 29 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lauenburg an der Elbe gehörigen 
Gemeinden Bartelsdorf, Buchhorst, Franzhagen, Basedew, Büchen, 
Bröthen, Fitzen, Juliusburg, Hamwarde und Worth, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ratzeburg gehörigen Gemeinden 
Hakendorf, Techin, Lassahn, Dargow, Kittlitz, Dechow, Klein Thurow, 
Salem, Mustin, Seedorf, Groß Disnack, Klein Disnack, Sankt 
Cc. 9067— wes)
	        
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