stimmt sich ihr Nangdienstalter in der neuen Stelle nach dem
Tage ihrer Ernemmung zum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath
oder Staatsanwaltschaftsrath.
2) Mein Erlaß vom 21. November 1888 (Gesetz-Samml. S. 334) wird
aufgehoben. 6
3) Von dem Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab gehören die
Landrichter, Amtsrichter und Staatsamwälte, denen früher persönlich
der Rang der. Räthe vierter Klasse verliehen worden ist, die letzteren
mit dem Charakter als Staatsanwaltschaftsrath, gleichfalls zur vier#n
Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. Ihre Reihenfolge in dieser
Rangklasse bestinunt sich nach dem Datum der früheren Rangverleihung,
bei gleichem Datum der Verleihung nach dem richterlichen Dienstalter.
II. 1) Mein Erlaß vom 14. Februar 1889 wird dahin abgeändert, daß
fortan von der Gesammtzahl der Divisions-, Gouwernements= und
Garnisonauditeure die Hälste Mir zur Verleihung des Stellenranges
der vierten Klasse der böheren Provinzialbeamten mit der Befugniß,
die Uniform und die Abzeichen der Korpsauditeure zu tragen, in Vor-
schlag gebracht werden darf.
2) Diejenigen Divisions-, Gouvernements-= und Garnisonauditeure, welchen
früher persönlich der Rang der Räthe vierter Klasse mit der Befugniß,
die Uniform und die Abzeichen der Korpsauditeure zu tragen, verlieben
worden ist, gehören vom Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab
gleichfalls zur vierten Rangklasse der höheren Provinzialbeamten.
Ihre Reihenfolge in dieser Rangklasse bestimmt sich nach dem Datum
der früheren Rangverleihung, bei gleichem Datum der Verleihung näch
dem Dienstalter als Auditeur. ·
III. 1) Der Allerhöchste Erlaß vom 1. Dezember 1879, betreffend den Rang
der Bauinspektoren, wird felgendermaßen ergänzt:
Die Maschineninspektoren gehören gleich den Bauinspekteren
zur fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten.
Ein Theil der Bau= und Maschineninspektoren im Bereiche der
allgemeinen Bu#werwaltung, der landwirthschaftlichen, der Unter-
richts- und der Militärverwaltung, jedoch nicht über die Hälfte
der in allen Zweigen der Staatsverwaltung vorhandenen Ge-
sammtzahl, kann, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienst-
alter von der Ernennung zum Regierungsbaumeister ab besitzen,
Mir zur Verleihung des Charakters als Baurath mit dem versön-
lichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden.
2) Den zur Zeit mit dem Charakter als Baurath begnadigten, im
umnistelbaren Staatödienste stehenden Bauinspektoren wird vom Tage
der Verkündigung dieses Erlasses ab der persönliche Rang als Näthe
vierter Klasse hierdurch beigelegt.