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IV. 1) Die Ziffer 4 Meines Erlasses vom 27. April 1801 (Gesetz-Samml.
S. 165) wird folgendermaßen ergänzt:
Die Hälfte aller Gewerbeinspektoren kann nach mindestens zwölf-
jähriger Dienstzeit, welche von der Ernennung zum Regie-
rungsbaumeister oder Bergassessor und bei den nicht aus diesen
Dienststellungen hervorgegangenen Gewerbeinspektoren von der
Ernennung zum Gewerbeinspektionsassistenten ab zu rechnen ist,
Mir zur Verleihung des Charakters als Gewerberath mit dem
. persönlichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden.
2) Denjenigen Gewerbeinspektoren, welchen früher der Charakter als Ge-
werberath verliehen worden ist, wird vom Tage der Verkündigung
dieses Erlasses ab der persönliche Rang als Räthe vierter Klasse hier-
durch beigelegt.
V. 1) An die Stelle der Ziffer 11 des Allerhöchsten Erlasses vom 10. April
1817 teeten nachstehende Bestimmungen:
Die aus der Klasse der Techniker hervorgegangenen ctats-
mähigen Spezialkommissare (Oekonomiekommissare) gehören zur
fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. "
EinTheilderckonomiekommissmkcmnMirzurVerlcihung
des Charakters als Oekonomierath vorgeschlagen werden.
Ein Theil der zu Oekonomieräthen ernannten Oekonomie-
kommissare, deren Jahl jedoch die Häfte der im Staatshaushalts-
Etat vorgesehenen Stellen nicht übersteigen darf, kann, sofern sie
mindestens ein zwölfjähriges Dienstalter von der etatsmäßigen
Anstellung als Spezialkommissare ab erreicht haben, Mir zur Ver-
leihung des Charakters als Landesökonomieratb mit dem persön-
lichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden.
2) Den aus der Klasse der Techniker hervorgegangenen Spezialkommissaren
und außeretatsmäßigen Mitgliedern der Generalkommissionen, soweit
sie gegenwärtig den Charakter als Oekonomiekommissionsrath führen,
wird hiermit der Charakter als Oekonomierath beigelegt.
VI. Meine Erlasse vom 28. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 264) und vom
27. Mai 1895 (Gesetz-Samml. S. 264) werden dahin abgeändert,
daß fortan für alle zu Professoren charakterisirten Oberlehrer der
Gymmasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Real-
progymnasien, Realschulen (höheren Bürgerschulen) und Landwirth-
schaftsschulen die Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter
Klasse erbeten werden darf, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit
von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben.
VII. 1) Die Leiter der dem Minister für Handel und Gewerbe unterstellten
staatlichen Baugewerk-, Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen führen
die Amtsbezeichnung „Direktor“ und gehören zur fünften Rangklasse
(Nr. 9069—9970. 2.