Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 7 – 
IV. 1) Die Ziffer 4 Meines Erlasses vom 27. April 1801 (Gesetz-Samml. 
S. 165) wird folgendermaßen ergänzt: 
Die Hälfte aller Gewerbeinspektoren kann nach mindestens zwölf- 
jähriger Dienstzeit, welche von der Ernennung zum Regie- 
rungsbaumeister oder Bergassessor und bei den nicht aus diesen 
Dienststellungen hervorgegangenen Gewerbeinspektoren von der 
Ernennung zum Gewerbeinspektionsassistenten ab zu rechnen ist, 
Mir zur Verleihung des Charakters als Gewerberath mit dem 
. persönlichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden. 
2) Denjenigen Gewerbeinspektoren, welchen früher der Charakter als Ge- 
werberath verliehen worden ist, wird vom Tage der Verkündigung 
dieses Erlasses ab der persönliche Rang als Räthe vierter Klasse hier- 
durch beigelegt. 
V. 1) An die Stelle der Ziffer 11 des Allerhöchsten Erlasses vom 10. April 
1817 teeten nachstehende Bestimmungen: 
Die aus der Klasse der Techniker hervorgegangenen ctats- 
mähigen Spezialkommissare (Oekonomiekommissare) gehören zur 
fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten. " 
EinTheilderckonomiekommissmkcmnMirzurVerlcihung 
des Charakters als Oekonomierath vorgeschlagen werden. 
Ein Theil der zu Oekonomieräthen ernannten Oekonomie- 
kommissare, deren Jahl jedoch die Häfte der im Staatshaushalts- 
Etat vorgesehenen Stellen nicht übersteigen darf, kann, sofern sie 
mindestens ein zwölfjähriges Dienstalter von der etatsmäßigen 
Anstellung als Spezialkommissare ab erreicht haben, Mir zur Ver- 
leihung des Charakters als Landesökonomieratb mit dem persön- 
lichen Range als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden. 
2) Den aus der Klasse der Techniker hervorgegangenen Spezialkommissaren 
und außeretatsmäßigen Mitgliedern der Generalkommissionen, soweit 
sie gegenwärtig den Charakter als Oekonomiekommissionsrath führen, 
wird hiermit der Charakter als Oekonomierath beigelegt. 
VI. Meine Erlasse vom 28. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 264) und vom 
27. Mai 1895 (Gesetz-Samml. S. 264) werden dahin abgeändert, 
daß fortan für alle zu Professoren charakterisirten Oberlehrer der 
Gymmasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Real- 
progymnasien, Realschulen (höheren Bürgerschulen) und Landwirth- 
schaftsschulen die Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter 
Klasse erbeten werden darf, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit 
von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben. 
VII. 1) Die Leiter der dem Minister für Handel und Gewerbe unterstellten 
staatlichen Baugewerk-, Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen führen 
die Amtsbezeichnung „Direktor“ und gehören zur fünften Rangklasse 
(Nr. 9069—9970. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.