Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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der höheren Provinzialbeamten, können aber gegebenen Falls Mir zur 
Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse in Vor- 
schlag gebracht werden. 
2) Diejenigen Lehrer an den vorbezeichneten Anstalten, welche volle 
akademische Vildung besitzen, d. h. ein mindestens dreijähriges Studium 
an einer Universität, technischen Hochschule, Kumstakademie oder Kunst- 
gewerbeschule nachweisen, führen die Amtsbezeichnung „Oberlehrer“ und 
bchören gleichfalls der fünften Rangklasse der höheren Provinzial- 
amten an. Einem Theil von ihnen, bis zu einem Dritttheil der 
Gesammtzahl, kann der Charakter „Professor“ verliehen und für sie, 
sofern sie nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine zwölfjährige 
Dienstzeit zurückgelegt haben, die Verleihung des persönlichen Ranges 
als Räthe vierter Klasse vorgeschlagen werden. Auf die zwölffjährige 
Dienstzeit darf jedoch in geeigneten Fällen die nicht im öffentlichen 
Schuldienste, sondern in anderer öffentlicher oder privater Thätigkeit 
zugebrachte Zeit angerechnet werden. 
3) Die Ernennung der zu 1 bezeichneten Direktoren bleibt Mir vorbehalten. 
4) Die Ernennung der Poofessenen (Ziffer 2), soweit sie nicht in geeigneten 
· Fällen durch Mich erfolgt, steht dem Minister für Handel und Ge- 
werbe zu. 
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, Schloß, den 27. Januar 1898. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Bülow. 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 9970.) Verfügung des Justizministers wegen Aufhebung der Sypothekenämter zu Ahr- 
weiler und Coblenz. Vom 11. Januar 1898. 
— Rücksicht auf das Fortschreiten der Arbeiten zur Anlegung des Grund- 
buchs in den Bezirken der Hypothekenämter zu Ahrweiler und Coblenz wird auf 
Grund des §. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1896 (Gesetz= Samml. S. 165) die 
Aufhebung dieser Hypothekenämter zum 1. April 1898 angeordnet. 
Die Geschäfte derselben werden von diesem Zeitpunkt ab auf die an ihren 
Sitzen beiegenen Amtsgerichte übertragen. 
Verlm, den I1. Januar 1898. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
 
	        
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