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§ 81
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der in dem Steuerzeitraum
(§ 76 Abs. 1) erfolgten Zahlungen in der Anmeldung den Gesamtbetrag des Ent-
gelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen
ohne Rücksicht auf die Bezahlung anzugeben und danach die Steuer zu entrichten.
Ist von diesem Rechte einmal Gebrauch gemacht, so kann er hiervon nur mit
Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von dieser festzusetzenden Be-
dingungen für einen folgenden Steuerzeitraum abweichen.
§ 82
Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Behörden
für die Erhebung der nach vorstehenden Vorschriften zu entrichtenden Abgabe auf
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die den Waren-
umsatz der Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnisse zu erteilen oder Einsicht in
solche Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten, die einen Aufschluß hierüber
zu geben vermögen. § 83
Die im § 76 bezeichneten Gewerbetreibenden haben ihre Bücher und die in
ihrem Gewerbebetrieb empfangenen Empfangsbekenntnisse fünf Jahre lang, vom
Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren.
§ 83a
Wird für eine Warenlieferung im Betrage von mehr als einhundert Mark,
die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes (§ 76) erfolgt, im Inland
Zahlung geleistet, so hat der Empfänger der Zahlung binnen zwei Wochen ein
schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen und mit eins vom Tausend des Be-
trags der Zahlung zu versteuern.
Die Vorschriften der Tarifnummer 10 finden entsprechende Anwendung.
Befreit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung über-
tragen werden. Bei Teilzahlungen ist ein versteuertes Empfangsbekenntnis über
den Gesamtbetrag der bezahlten Schuld bei der letzten Teilzahlung zu erteilen.
Ist die Entrichtung der Abgabe von dem Empfänger der Zahlung unter-
lassen worden, so ist die Abgabe vom Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen
zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus-
händigung des Empfangsbekenntnisses zu entrichten.
Unterbleibt die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, obgleich eine Ver-
pflichtung dazu bestand, so tritt die Steuerpflicht mit der Zahlung ein.
§ 83b
Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle des § 83a wird erfüllt
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig ab-
gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.