Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 81 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der in dem Steuerzeitraum 
(§ 76 Abs. 1) erfolgten Zahlungen in der Anmeldung den Gesamtbetrag des Ent- 
gelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen 
ohne Rücksicht auf die Bezahlung anzugeben und danach die Steuer zu entrichten. 
Ist von diesem Rechte einmal Gebrauch gemacht, so kann er hiervon nur mit 
Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von dieser festzusetzenden Be- 
dingungen für einen folgenden Steuerzeitraum abweichen. 
§ 82 
Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Behörden 
für die Erhebung der nach vorstehenden Vorschriften zu entrichtenden Abgabe auf 
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die den Waren- 
umsatz der Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnisse zu erteilen oder Einsicht in 
solche Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten, die einen Aufschluß hierüber 
zu geben vermögen. § 83 
Die im § 76 bezeichneten Gewerbetreibenden haben ihre Bücher und die in 
ihrem Gewerbebetrieb empfangenen Empfangsbekenntnisse fünf Jahre lang, vom 
Schlusse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren. 
§ 83a 
Wird für eine Warenlieferung im Betrage von mehr als einhundert Mark, 
die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes (§ 76) erfolgt, im Inland 
Zahlung geleistet, so hat der Empfänger der Zahlung binnen zwei Wochen ein 
schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen und mit eins vom Tausend des Be- 
trags der Zahlung zu versteuern. 
 Die Vorschriften der Tarifnummer 10 finden entsprechende Anwendung. 
Befreit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangsvollstreckung über- 
tragen werden. Bei Teilzahlungen ist ein versteuertes Empfangsbekenntnis über 
den Gesamtbetrag der bezahlten Schuld bei der letzten Teilzahlung zu erteilen. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von dem Empfänger der Zahlung unter- 
lassen worden, so ist die Abgabe vom Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen 
zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus- 
händigung des Empfangsbekenntnisses zu entrichten. 
Unterbleibt die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, obgleich eine Ver- 
pflichtung dazu bestand, so tritt die Steuerpflicht mit der Zahlung ein. 
§ 83b 
Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle des § 83a wird erfüllt 
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig ab- 
gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
	        
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