Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

4) r Ausführung besonders dringender Räumungs-= und Freilegungs- 
arbeiten, 
1) zu Vorarbeiten für den Ausbau hochwassergefährlicher Flässe, 
s) an Deichverbände und Wassergenossenschaften zur Aufbringung der für 
das Jahr 1897/98 zu zahlenden Beiträge, *“: 
9 kr Ersatzleistung beziehungsweise Rückerstattung der für die Thätigkeit 
er militärischen Hülfskommandos entstandenen Unkosten jeglicher Art. 
Die Beihülfen sind in der Regel ohne die Auflage der Rückerstattung zu 
gewähren. 
g. 2. 
Innerhalb der von den zuständigen Ministern festzusetzenden Grenzen erfolgt 
die Bewilligung der Beihülfen nach Anhörung der Kreisausschüsse (in Stadt- 
kreisen des Gemeindevorstandes) durch die Oberpräsidenten im Einverständniß mit 
dem Provinzialausschuß. Versagt der Provinzialausschuß seine Zustimmung) so# 
kann sie auf Antrag des Oberpräsidenten durch die zuständigen Minister ergänzt 
werden. 
K. 3. 
Zur Beschaffung der erforderlichen Summe (5. 1) ist eine Anleihe durch 
Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen auf- 
zunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Berwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gese-Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz- 
Samml. S. 43) zur Anwendung. 
K. 4. 
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über 
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 20. April 1898. 
—— Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. v. Bülow. Tirpit. 
 
	        
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