Full text : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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einandergreifens  der  Arbeiten  in  den  Einbindstätten  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  erforderlichen
  Vorschriften  von  dem  Oberamt  nach  Einvernahme  der  Ortsbehörde  und  der
Straßenbau-Inspektion  zu  ertheilen.

Die  Kosten  der  Anbringung  und  Unterhaltung  der  Anbindpfähle  trägt  auf  den
ständigen  Einbind=  sowie  Anlande-Stätten  und  Haltstationen  die  Staatskasse,  und  zwar
ohne  Unterschied,  ob  die  Stätten  im  Eigenthum  der  Flößerschaft  oder  im  Eigenthum  von
Gemeinden  oder  Privaten  sich  befinden;  auf  den  unständigen  Stätten  sind  sie  von  den
betreffenden  Floßeigenthümern  zu  tragen.  Die  Ketten  sind  von  den  Floßeigenthümern
anzuschaffen  und  zu  unterhalten.

3)  Die  Länge  der  Flöße  darf  344  m.,  die  Breite  derselben  3,7  m.  nicht  übersteigen.

Sie  dürfen  nur  soweit  belastet  werden,  daß  noch  der  vierte  Theil  der  verglichenen
Stärke  der  Gestöre  über  Wasser  bleibt.

4)  Es  darf  nicht  früher  als  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  und  nicht  später  als
eine  Stunde  nach  Sonnennntergang  geflößt  werden.

5)  Jeder  Floß  muß  wenigstens  mit  zwei  gut  konstruirten  Sperren  versehen  sein.

Die  Sperren  dürfen  jedoch  nicht  angewendet  werden:  zwanzig  Schritte  oberhalb  und
unterhalb  der  Wehre,  sowie  auf  Faschinen=  und  Steinbauten,  welche  zum  Schutz  des
Ufers  oder  als  Streichwerke  dienen.

6)  Die  Besitzer  von  Wasserwerken  an  den  Grundbächen  sind  verpflichtet,  die  Flöße
durch  die  Floßgassen  durchzulassen  und  die  Floßgassenfalle  so  lange  offen  zu  halten,  bis
sämmtliches  Schwellwasser  abgelaufen  ist.

Verlangt  der  Floßführer  von  dem  Werkbesitzer  das  Zustellen  des  Werkkanals,  was
zugleich  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Ankunft  des  Floßes  (Ziffer  7)  geschehen  muß,
so  hat  der  Werkbesitzer  diesem  Verlangen  sofort  zu  entsprechen.

7)  Der  Führer  eines  Floßes  ist  verpflichtet,  in  angemessener  Zeit  vor  der  Ankunft
des  Floßes  den  betreffenden  Werkbesitzer  von  der  Ankunft  des  Floßes  in  Kenntniß
zu  setzen.

Bei  der  Ankunft  des  Floßes  haben  sodann  die  Flößer  die  Floßgassenfalle  ordnungsmäßig
  zu  ziehen  und  sogleich  mit  dem  Floße  durchzufahren.

Das  Herablassen  der  Falle,  welches  der  Werkbesitzer  zu  besorgen  hat,  darf  erst  erfolgen,
  wenn  das  Schwellwasser  vollständig  abgelaufen  ist.

8)  Kommt  der  Floß  mit  dem  ersten  durch  die  Floßgasse  abströmenden  Wasser  nicht