Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Stellfalle  aufzufordern.  Der  Benachrichtigte  hat  dieser  Aufforderung  auch  —  bei  Vermeidung
  des  Ersatzes  des  durch  die  Verzögerung  dem  Flößer  etwa  zugefügten  Schadens
—  alsbald  zu  entsprechen.  Die  Flößer  haben  sodann  bei  Ankunft  des  Floßes  die  Stellfalle
  ordnungsmäßig  zu  ziehen,  sogleich  mit  dem  Floße  durchzufahren  und  die  Stellfalle
spätestens  wieder  herabzulassen,  wenn  der  ganze  Floß  die  Stelle  erreicht  hat,  wo  der
Floßkanal  in  den  Fluß  einmündet.  Den  Flößern  bleibt  jedoch  unbenommen,  wegen
Uebernahme  des  Ziehens  und  Herablassens  der  Stellfallen  von  Seiten  der  Werkesitzer
sich  mit  diesen  zu  verständigen.
§.  23.
Das  Fahren  mit  einem  Floße  über  ein  Wehr  ist  verboten.

§.  24.

Kommt  der  Floß  mit  dem  ersten  durch  die  Floßgasse  abströmenden  Wasser,  etwa
auch  in  Verbindung  mit  einem  aus  einer  höher  liegenden  Wassersammlung  herbeigeschafften
Wasser  nicht  bis  in  das  Fahrwasser  des  Flusses,  so  ist  die  Einlaßfalle  so  lange  zu
schließen,  bis  sich  die  Waage  wieder  gefüllt  hat,  worauf  die  Floßgasse  wieder  geöffnet
wird.  Der  Flößer  hat  hiebei  dasselbe  zu  beobachten,  was  in  §.  22  hinsichtlich  der  Behandlung
  der  Stellfalle  vorgeschrieben  ist.

Bezüglich  der  nochmaligen  Entrichtung  einer  Gebühr  an  den  Werkbesitzer  für  dieses
Nachwässern  gilt  das  in  §.  20  Vorgesehene.

Das  Liegenbleiben  des  Floßes  darf  nicht  durch  mangelhafte  Bemannung,  übermäßige
Belastung  des  Floßes  oder  sonstige  Nachläßigkeiten  der  Flößer  herbeigeführt  werden.

§.  25.

Die  den  Wasserwerkbesitzern  gebührenden  Bezüge  sind  vor  dem  Durchgang  der  Flöße
zu  entrichten.

8.  26.

Zu  Vornahme  von  Arbeiten  an  Wasserwerken  und  Fluß=  und  Uferbauten,  welche
dem  Flößen  Hindernisse  in  den  Weg  legen,  und  nach  der  bestehenden  Vorschrift  6  Wochen
zuvor  anzuzeigen  sind,  wird  als  Regel  der  Monat  August  in  der  Art  bestimmt,  daß
dem  Ministerium  des  Innern,  Abtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau,  vorbehalten
  ist,  nach  Vernehmung  der  technischen  Behörde  in  besonderen  Fällen  Ansnahmen  zuzulassen.


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