Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Innern mit der Stadtgemeinde Cassel zu vereinbarender feststehender Jahres- 
beitrag gesetzt werden. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. 
IL. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
· v. Bülow. Tirpitz. 
Zwischen 
der Stadtgemeinde Cassel, vertreten durch den Magistrat, 
und 
der Candgemeinde Wehlheiden) vertreten durch den Bürgermeister) 
ist, und zwar seitens der ersteren auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- 
versammlung zu Cassel vom 6. Oktober 1898 und seitens der letzteren auf Grund 
des Beschluss des Gemeinderathes von Wehlheiden vom 13. Oktober 1898 und 
der Gemeindevertretung daselbst vom gleichen Tage über die Vereinigung der 
Landgemeinde Wehlheiden mit der Stadt Cassel, folgender Vertrag geschlossen 
worden. 
S. 1. 
Die in Cassel geltenden Ortsstatute, Regulative, Ordnungen und Ge- 
meindebeschlüsse erhalten kraft dieses Vertrages in Wehlheiden Wirksamkeit unter 
gleichzeitigem Wegfall der dort gültigen entgegenstehenden Ortsstatute, Re. 
gulative u. s. w.) sofern nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. 
Insbesondere wird auch die anerkanntermaßen in Cassel bestehende Ver- 
pflichtung der Anlieger, die Kosten der Trottoirrandsteine zu bezahlen, auf die 
Anlieger des bisherigen Gemeindebezirkes Wehlheiden ausgedehnt. 
Bis zu ihrer Aufhebung bleiben im bißherigen Gemeindebezirk Wehlheiden 
in Kraft: 
a) Die Baupolizeiordnung vom 1. Juli 1885, in der Fassung der Polizei- 
verordnung vom 23. Februar 1897, 
b) die Baupolizeigebührenordnung vom 20. August 1897,
	        
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