Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Gesinderechts, soweit sie noch in Kraft sind, mit den sich aus §. 1 ergebenden 
Aenderungen eingeführt. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes 
Gesindeverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkraft, 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem ersten Termin erfolgt, für den sie 
nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen 
Vorschriften. » 
§.3.Jn denjenigen Theilen des Oberlandesgerichtsbezirkes Cassel, in 
welchen besondere Vorschriften über das Gesinderecht nicht bestehen, werden die 
Vorschriften des §. 7 der Kunhessischen Verordnung, das Gesindewesen in den 
Landstädten und auf dem Lande betreffend ) vom 18. Mai 1801 (Neue Samml. 
der Landesordnungen Band IV S. 368) insoweit eingeführt, als sie privat- 
rechtliche Nachtheile an den Vertragsbruch knüpfen. 
Unter dem zurückstehenden Lohne im Sinne des §. 7 Abs. 5 der Ver- 
ordnung vom 18. Mai 1801 ist der laufende Dienstlohn, * höchstens der 
Lohn für ein Vierteljahr zu verstehen. 
Leibgedingsvertrag. 
Artikel 15. 
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (eib- 
ie Altentheils-, Auszugs., Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für 
das sich aus dem Vartrag ergebende Schuldverhallniß, soweit nicht abweichende 
Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften: 
#§ 1. Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an 
dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende 
Reallast und; wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem 
Grundstücke befindliches Gebäude oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu 
bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Theil des Grundstücks in sonstiger 
Weise zu benuten, eine entsprechende persönliche Diensibarkeit mit dem Range 
unmittelbar hinter den zur Zeit der Ueberlassung bestehenden Belastungen zu bestellen. 
#S. 2. Auf das Schuldverhältniß sinden die Vorschriften der S. 759, 760 
Bärgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung. 
S. 3. Hat der Verpflichtete dem Verechtigten Erzeugnisse folcher Galtung 
pu lessen, wie sie auf dem überlassenen Grundstucke gewonnen werden, so kann 
der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen ver- 
langen, welche auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung 
gewonnen werden. 
§. 1. Lasten, die auf einen dem Verechtigten zur Venutzung überlassenen 
Theil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen. 
S. 5. Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so 
hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebruche ge- 
Gesetz Samml. 1890. (Nr. 10113)
	        
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