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eigneten; Zustande zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in
diesem Zustande zu erhalten.
ird das Gebäude durch Zufall zerstert, so hat der Verbslihtete die
Wohmmg. in einer nach den Umständen der Villigkeit entsprechenden Zeit und
Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Verechiigten eine
angemessene andere Wohnung zu beschaff en.
S. 6. Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wehnung zu gewähren, so
ist er befugt, seine Familie sowie die Lur standesgemäßen Bedienung und zur
Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitben#bung seiner Woh hnung
zu gestatten, so erstreckt sich die Befugniß des Berechtigten zur Aufuohme seiner
Familie nicht auf Personen) die erst nach der Schließung des Leibgedings-
vertrags durch Eheschließung) Ehelichkeitserklärung oder Anmnahme an Kindesstatt
Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Haus- -
stande des Berechtigten ausgeschieden waren.
§S 7. Unterläßt der Verpflichtete die Bewirkung einer westehenß
beistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung
oder des Verzugs nach F. 325 Abf. 2 oder 326 des Bürgerlichen Gesetztuchs
von dem Vertrage zurückzutreten oder nach §. 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
§. 8. Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung
der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemuthet
werden kann, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, fo hat er dem
Vercchtigten, falls bieser die Wohnung aufgiebt, den für die Beschaffung einer
anderen angemessenen Pehnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu
ersetzen, der daraus entsteht, dast dieser andere ihm Lebührende Leistungen nicht
auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann) statt der Leistungen kann der
Berechtigte Entschädigung in Geld veriangen.
g. 9. Veranlaßt der Berechligte durch sein Verhaltem eine solche Stbrung
der persönlichen Veziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutbet
werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstücke zu gestatten, so
kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen
Näumungsfrist kündigen.
Macht der Verpflichtete von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er dem
Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werthe
der Vortheile #antspricht, welche er durch die Befreiung von der Pllicht zur Ge-
währung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Verechtigte
durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes
Verschulden genöthigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
§. 10. Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ebe-
gatten, vereinbart, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten