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zu dem Kopftheile des Verstorbenen von seiner Vorpflichtung frei, soweit die
geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den
Berechtigten getheilt werden mußten.
Staatsschuldbuch.
Artikel 16.
Das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 120) wird dahin geändert:
I. Der §. 9 erhält folgende Fassung:
Eine Ehefrau wird, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 97
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Biürgerlichen Gesetzbuche, zu
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
II. Der §. 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und,
falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz
noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in
dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen
ertheilt ist. «
III. Der §. 24 wird gestrichen.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Artikel 17.
6. 1. Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten
Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung
davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der
Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.
Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuld-
verschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt"
seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins= und Erneuerungöscheinen
durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen des
Staates den Königlich Preußischen Adler, bei den Schuldverschreibungen eines
Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muß.
§. 2. Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im §. 1 be-
zeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von
Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken ausgegeben sind, ist der im F. 804
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne
daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.
(Xr. 10113)