Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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zu dem Kopftheile des Verstorbenen von seiner Vorpflichtung frei, soweit die 
geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den 
Berechtigten getheilt werden mußten. 
Staatsschuldbuch. 
Artikel 16. 
Das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 120) wird dahin geändert: 
I. Der §. 9 erhält folgende Fassung: 
Eine Ehefrau wird, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 97 
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Biürgerlichen Gesetzbuche, zu 
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen. 
II. Der §. 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und, 
falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in 
dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz 
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem 
Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen 
ertheilt ist. « 
III. Der §. 24 wird gestrichen. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
Artikel 17. 
6. 1. Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung 
davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der 
Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht. 
Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuld- 
verschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt" 
seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins= und Erneuerungöscheinen 
durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen des 
Staates den Königlich Preußischen Adler, bei den Schuldverschreibungen eines 
Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muß. 
§. 2. Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im §. 1 be- 
zeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von 
Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken ausgegeben sind, ist der im F. 804 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne 
daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf. 
(Xr. 10113)
	        
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