Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Laudeskulturrenten. 
Artikel 21. 
Das Geseßz, betreffend die Errichtung von Landeskultur-Rentenbanken, 
vom 13. Mai 1879 (Gesetz Samml. S. 367) wird dahin geändert: 
Im 8. 14 Abs. 1 werden die Worte „Der Darlehnssucher hat durch 
Eintragung eines Vermerks in das Grund= oder Hypothekenbuch das 
Vorrecht der Rente vor allen späteren Eintragungen oder gesetzlichen 
Hypotheken zu sichern“ ersetzt durch die Worte: 
„Der Darlehnssucher hat eine Vormerkung zur Sicherung des An- 
spruchs auf Einräumung der Rente in das Grundbuch eintragen zu 
lassen". 
II. Der §. 24 erhält folgenden Abf. 3: 
Bei der Eintragung der Rente ist zugleich auf Grund des Be- 
schlusses der Auseinandersetzungsbehörde 22) eine Vormerkung zur 
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung des Vorzugsrechts für die 
Rente einzutragen. 
An die Stelle des §. 25 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente im Giundbuch 
erfolgt auf Grund einer Bescheinigung der Auseinandersetzungsbehörde, 
daß die zwecknäßige Ausführung der Drainirungsanlage geschehen ist. 
IV. An die Stelle des F. 27 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Die Eintragung der im §.24 Abs. 3 bezeichneten Vormerkung 
und des Vorzugsrechts der Rente erfolgt ohne Vorlegung der über 
die vorhandenen Realrechte ausgefertigten Urkunden. Wird eine solche 
Urkunde nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Ein- 
tragung auf ihr zu vermerken. 
*.— 
III. 
—: 
Der Eintragung nicht bedürfende Rechte. 
Artikel 22. 
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht: 
1. das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken 
des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht; 
2. die Gebrauchs= und Nutzungsrechte, welche nach den I§. 8, 142 des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705) 
im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können; 
. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amorti= 
sationsrenten; die für die Provinz Hannover bisher geltenden entgegen- 
stehenden Vorschriften werden aufgehoben. 
*
	        
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