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gesetze zur Grundbuchordnung vorgesehenen Aenderungen ergiebt, unter fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Herstellung einer einheit-
lichen Schreibweise durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. Hierbei ist
den Verweisungen auf die Vorschriften der Civilprezeßordnung dieses Gesetz in
der Fassung des vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte für 1898 Seite 410
veröffentlichten Textes, den Verweisungen auf die Vorschriften des Preuhischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit dieses Gesetz in der endgültig fest-
gestellten Fassung zu Grunde zu legen. Als besondere Paragraphen sind einzu-
schalten die Bestimmungen des &. 17 Abs. 4 hinter §. 21, die Bestimmungen
des letzten Absatzes des §F. 81 hinter F. 81.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriflen des Preußischen Gerichts-
kostengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des durch den
Justizminister bekannt gemachten Textes an die Stelle. "
Schlußbestimmungen.
Artikel 87.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen
Vorschriften.
Artikel 88.
Die in den Artikeln 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Vürgerlichen
Gesetzbuche gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses
Gesetzes.
Artikel 89.
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie nicht schon in Folge
Reichsgesetzes außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsvorschriften, auf-
gehoben:
1. folgende Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, soweit sie sich nicht
auf öffentliches Recht bezieben:
) die Einleitung mit Ausmahme der §. 74, 75;
D) der erste Theil mit Ausnahme
des §. 24 des 1. Titels
der I#§. 29 bis 69, 71 bis 82, 90 bis 117, 125 bis 131, 133,
137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155,
156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186 des S. Titels,
der #. 94 bis 96, 111 bis 120, 126, 128, 129, 139, 140, 152,
153, 155 bis 157, 170 bis 208, 210 bis 219, 223 bis 258,
261 bis 274, 348, 655 bis 659 des 9. Titels sowie der
sonstigen Vorschriften des neunten Abschnitts dieses Titels,
soweit sie auf Gumd der im Einführungsgesetze zum Bürger-
lichen Gesetzbuche gemachten Vorbehalie in Kraft bleiben,
Grr. 10113.