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Artikel 8.
Die Vorschriften des Artikel 7 gelten, unbeschadet der Zuständigkeit des
Reichsgerichts, auch für Grundbuchsachen sowie für diejenigen Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten über-
tragen sind.
Artikel 9.
Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Per-
sonen betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung
auf Antrag einen Betheiligten verurthrilen, diejenigen Kosten des Verfahrens
ganz oder theilweise zu tragen, welche er durch ein unbegründetes Gesuch, einen
unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges
Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden
veranlaßt hat.
Zu den nach Abs. 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören
die Gebühren und Auslagen, welche durch die Zuziehung eines Rechts-
anwalts entstanden sind, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen
des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nothwendig war.
Artikel 10.
Wird eine gerichtliche Festsehung des Betrags der Kosten erforderlich, zu
deren Erstattung ein Betheiligter auf Grund der Artikel 9, 16 verurtheilt worden
ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz. Im Falle des F. 1875
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz4buchs erfolgt die Festsetzung durch den Vorsitzenden
des Familienraths.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.
Artikel 11.
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Veschwerde
statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten
sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Kostenfestsetzung kann selbständig mit der weiteren Beschwerde nur
angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark
übersteigt. «
Artikel 12.
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Werth des
Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der
Werthberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf
Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag ent-
scheidet das Gericht erster Instanz.
(Nr. 10114) 48“