Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 8. 
Die Vorschriften des Artikel 7 gelten, unbeschadet der Zuständigkeit des 
Reichsgerichts, auch für Grundbuchsachen sowie für diejenigen Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten über- 
tragen sind. 
Artikel 9. 
Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Per- 
sonen betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung 
auf Antrag einen Betheiligten verurthrilen, diejenigen Kosten des Verfahrens 
ganz oder theilweise zu tragen, welche er durch ein unbegründetes Gesuch, einen 
unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges 
Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden 
veranlaßt hat. 
Zu den nach Abs. 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören 
die Gebühren und Auslagen, welche durch die Zuziehung eines Rechts- 
anwalts entstanden sind, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen 
des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung 
nothwendig war. 
Artikel 10. 
Wird eine gerichtliche Festsehung des Betrags der Kosten erforderlich, zu 
deren Erstattung ein Betheiligter auf Grund der Artikel 9, 16 verurtheilt worden 
ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz. Im Falle des F. 1875 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz4buchs erfolgt die Festsetzung durch den Vorsitzenden 
des Familienraths. 
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird. 
Artikel 11. 
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Veschwerde 
statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten 
sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 
Die Kostenfestsetzung kann selbständig mit der weiteren Beschwerde nur 
angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark 
übersteigt. « 
Artikel 12. 
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Werth des 
Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der 
Werthberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf 
Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag ent- 
scheidet das Gericht erster Instanz. 
(Nr. 10114) 48“
	        
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