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Artikel 22.
Ist der von dem Gericht ernannte Notar an der Vermittelung der Aus-
einandersetzung rechtlich oder thatsächlich verindert, so finden auf die Ueberweisung
an einen anderen Notar die Vorschriften des Artikel 21 mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß die Ueberweisung auch ohne Antrag erfolgen kann
und daß als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gerichte zur Fort-
setzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.
Lehnt der Notar die Vermittelung der Auseinandersezung ab, weil der
ihm zustehende Vorschuß nicht gezahlt wird, so ist die Ueberweisung erledigt) die
Ueberweisung an einen anderen Notar ist unzulässig.
Artikel 23.
Durch den Ueberweisungsbeschluß gehen auf den Notar die Verrichtungen
über, die nach dem F. 87 Abs. 2, den §9. 89 bis 91, dem §. 93 Abs. 1
Abs. 2 Satz 1 sowie nach den §§. 94, 95 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen.
Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Verein-
barung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung eines Zeugen oder eines
Sachrerständigen kann von dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die
erschienenen Betheiligten über seine Vernehmung einverstanden sind. Auch ist
nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeug-
nisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der l.
gabe eines Gutachtens zu entscheiden; das Gleiche gilt von der Verurtheilung
eines Zeugen oder eines Sachverständigen in Strafe oder Kosten, von der An-
ordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen sowie von der Aufhebung
der gegen einen Zeugen oder Sachverständigen getroffenen Anordnungen.
Artikel 24.
Seweit nach Artikel 23 an Stelle des Gerichts der Notar zuständig ist,
tritt der Notar auch an die Stelle des Gerichtsschreibers; an die Stelle der
Gerichtsschreiberei treten die Geschäftsräume des Notars.
Artikel 25.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kunn bei dem
Gericht oder dem Notar gestellt werden.
Artikel 26.
Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet der §. 16 Abf. 2
des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Soweit nach Abs. 1 die für die Zustellung von Amtswegen geltenden
Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des
Gerichtsschreibers der Notar, an die Stelle des Gerichtsdieners der Gerichts-