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Die Kosten sind, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 9, von den an
dem Verfahren Betheiligten in dem Verhältnisse zu tragen, in welchem sie zu
dem Havereischaden beizutragen haben. Die den einzelnen Betheiligten entstandenen
Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegen einander aufgehoben
werden. Soweit die Betheiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese
maßgebend.
Die Vorschriften der Artikel 10 bis 14 dieses Gesetzes und des §. 158
Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
finden entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
Erster Ditel.
Zuständigkeit.
Artikel 31.
Für die Aufnahme von Ulrkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die
Antzgerichte und die Notare zuständig. Die Juständigkeit umfaßt die Befugniß
zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Thatsachen.
Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Vornahme freiwilliger Versteigerungen,
auf die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie auf die Aufnahme von Vermögens.
verzeichnissen.
Die Notare sind auch zuständig, Zustellungen vorzunehmen und zu be,
urkunden. Die Zustellungsurkunden der Notare sind stempelfrei. «
Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur
unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.
Artikel 32.
Unberührt bleiben die Verschriften, wonach die im Artikel 31 bezeichneten
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit
öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder Notaren
oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich
zuständigen Amtsgerichte vorgenonmmen werden können.
Beglaubigte Abschriften oder Bescheinigungen aus den bei Gericht geführten
oder verwahrten Akten und öffentlichen Büchern sollen die Notare in der Regel
nicht ertheilen.
Artikel 33.
Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines
Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen
ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere