Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen 
die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vernahme das Amtsgericht ersucht 
wird, übertragen werden. - *) 
Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Rotar über- 
tragen werden. . «- 
Der Justizminister kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfniß 
besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen 
mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksverstei. 
gerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Gerichtsschreiber zu 
beauftragen; der Gerichtsschreiber soll nur mit Zustimmung der Becheiligten be- 
auftragt werden. 
Artikel 39. 
Eine Beurkundung ist nicht deshalb ungültig, weil det beurkundende Beamte 
sie außerhalb der Grenzen seines Bezirkes vorgenommen hat. « " 
Zweiter Titel. 
Arkunden über Rechtsgeschäfte. 
Artikel 40. . 
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter oder 
dem Notar Wahrnehmungen gemacht, welche Zweifel darüber bepründen ob ein 
Betheiligter die zu dem Nechtsgeschaͤft erforberliche Geschäftsfähigleit oder Einficht 
besitzt, oder bestehen sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts, so sollen. 
die Zweifel den Betheiligten mitgetheilt und der Inhalt der Mittheilung sowie 
die von den Betheiligten darauf abgegebenen Erklärungen in dem Protekolle 
festgestellt werden. « s. 
Verstößt der Inhalt eines Geschäfts gegen ein Strafgesetz oder ist das 
Geschäft offenbar ungültig, so hat der Richter sowie der Notar die Beurkundung 
abzulehnen. . 
Artikel 41. 
Das Protokoll soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht 
vorgelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem rotokolle soll 
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so soll 
eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen 
vermag. In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß der etheiligte nach 
der Ueberzeugung des Richters oder des Notars die Vertrauensperson verstanden 
hat. Das Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unter- 
schrieben werden. Die Vertrauensperson kann auch der Gerichtsschreiber, der 
zugezogene zweite Notar oder ein zugezogener Zeuge oder einer der Betbei- 
ligten sein.
	        
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